6. Die Beschwerde ist damit – soweit auf diese einzutreten ist – teilweise gutzuheissen. Angesichts des überwiegenden Obsiegens der Beschwerdeführer sind die obergerichtlichen Verfahrenskosten gemäss § 37 Abs. 5 EG ZGB i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO auf die Staatskasse zu nehmen. Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz entscheidet: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden die Ziffern 3 und 5 des Dispositivs des Entscheids des Familiengerichts Brugg vom 8. Juni 2022 aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen sowie zur Fällung eines neuen Entscheids an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Im Übrigen wird auf die Beschwerde nicht eingetreten. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden auf die Staatskasse genommen.