4. In Bezug auf den weiteren Antrag der Beschwerdeführer, es sei von der in Dispositivziffer 4 des angefochtenen Entscheids angeordneten Antragspflicht auf Anpassung der behördlichen Massnahmen an veränderte Verhältnisse abzusehen, ist festzuhalten, dass es sich bei dieser Informationspflicht gemäss Art. 414 ZGB um eine gesetzliche, nicht abänderbare Pflicht handelt. Die Dispositivziffer 4 des angefochtenen Entscheids ist demnach rein deklaratorischer Natur und gilt auch ohne gerichtliche Erwähnung bei jeder Beistandschaft. Auf den entsprechenden Antrag ist somit nicht einzutreten.