3.3. Im Falle einer Eignung des Beschwerdeführers 2 als Mandatsperson der Beschwerdeführerin 1 wird die Vorinstanz alsdann zu prüfen haben, ob für den Beschwerdeführer 2 als neu einzusetzender Beistand gestützt auf Art. 420 ZGB die erleichterte Berichts- und Rechnungsführung angeordnet werden kann.