Da die allgemeine Aufsicht der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde über die Beistände für die betroffene Person eine wichtige Schutzvorkehrung gegenüber allfälliger missbräuchlicher Mandatsführung darstellt, kommt eine vollumfängliche Entbindung der Pflichten der Mandatsperson kaum je in Frage. Eine Entbindung dieser Pflichten ist nur sehr zurückhaltend zu gewähren. Im Vordergrund stehen Vereinfachungen der Inventur- und Rechenschaftspflicht (DANIEL ROSCH, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Auflage 2022, N. 6 ff. zu Art. 420 ZGB).