3.2. Gemäss Art. 420 ZGB können Ehegatten, eingetragene Partner/innen, Eltern, Nachkommen, Geschwister oder faktische Lebenspartner/innen der betroffenen Person von der Inventarpflicht, der Pflicht zur periodischen Berichterstattung und Rechnungsablage und der Pflicht, für bestimmte Geschäfte die Zustimmung einzuholen, ganz oder teilweise entbunden werden. Da die allgemeine Aufsicht der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde über die Beistände für die betroffene Person eine wichtige Schutzvorkehrung gegenüber allfälliger missbräuchlicher Mandatsführung darstellt, kommt eine vollumfängliche Entbindung der Pflichten der Mandatsperson kaum je in Frage.