In diesem Punkt ist die Beschwerde demnach gutzuheissen und die Dispositivziffer 3 des angefochtenen Entscheids ist aufzuheben. Die Sache ist an die Vorinstanz zur Prüfung der Eignung des Beschwerdeführers 2 als Mandatsperson und seiner Bereitschaft zur Übernahme des Mandats zurückzuweisen. 3. 3.1. Die Beschwerdeführer bringen weiter vor, eine Inventaraufnahme gemäss Art. 405 Abs. 2 ZGB und eine Berichterstattung mit Rechnungsablage für die Periode vom 8. Juni 2022 bis 31. Mai 2024 seien nicht notwendig. -7-