2.5. Obwohl die Beschwerdeführerin 1 sinngemäss ihren Sohn als Beistand vorgeschlagen und dieser dazu seine Bereitschaft erklärt hat, prüfte die Vorinstanz nicht, ob er als Mandatsperson für sämtliche oder nur für einen Teil der Beistandschaftsaufgaben geeignet ist. Gemäss Art. 401 Abs. 1 ZGB hat die Erwachsenenschutzbehörde dem Wunsch einer betroffenen Person zu entsprechen, wenn die vorgeschlagene Person für die Beistandschaft geeignet und bereit ist. In diesem Punkt ist die Beschwerde demnach gutzuheissen und die Dispositivziffer 3 des angefochtenen Entscheids ist aufzuheben.