In der darauffolgenden Befragung der Beschwerdeführerin 1 äusserte sie sinngemäss den Wunsch, ihren Sohn als Beistand einzusetzen. So beantwortete sie Fragen nach einem Beistand stets dahingehend, dass ihr Sohn dies mache (vgl. KEMN.2022.30 act. 35 f.: "ich habe einen Sohn, er hat eine grosse Schule gemacht, er arbeitet bei […] im Sozialen" oder "meinen Sohn macht das").