In ihrer Beschwerde bringen die Beschwerdeführer vielmehr vor, der Beschwerdeführer 2 sei bereit und geeignet, die Beistandschaft für die Beschwerdeführerin 1 zu übernehmen. In seiner Anhörung vom 20. Mai 2022 erklärte er sich sinngemäss bereit, auf einen allfälligen entsprechenden Wunsch seiner Mutter das Mandat zu übernehmen. So gab er damals an, das Gericht könne vorschlagen, ihn einzusetzen, wenn die Beschwerdeführerin 1 aber nein sage, "müssen sie einen externen [Beistand] einsetzen" (KEMN.2022.30 act. 28). In der darauffolgenden Befragung der Beschwerdeführerin 1 äusserte sie sinngemäss den Wunsch, ihren Sohn als Beistand einzusetzen.