Auf die Aussage der Fachrichterin "dann hoffen wir, dass wir einen Beistand einsetzen können" antwortete er mit: "super danke, bei ihr wäre am Besten ein Mann […]" (KEMN.2022.30 act. 31). Die Vorinstanz ging aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers 2 demnach davon aus, er sei zur Übernahme der Beistandschaft nicht bereit, weshalb eine Abklärung seiner Eignung als Beistand nicht erfolgte. Diese Annahme erweist sich zumindest mit Blick auf die Beschwerde als unzutreffend: