2.4. Die Vorinstanz stützte die Einsetzung eines Berufsbeistands insbesondere auf ihre Folgerung, dass "der Sohn der Betroffenen, froh wäre, in den besagten Bereichen entlastet zu werden" (vgl. angefochtener Entscheid E. 4). Zwar wurde der Beschwerdeführer 2 von der Fachrichterin ausdrücklich gefragt, ob er oder ein Berufsbeistand als Beistand eingesetzt werden soll, worauf er geantwortet hat: "Wenn ich es mache, dann wird die Situation wahrscheinlich schlimmer […]" (KEMN.2022.30 act. 27). Weshalb er eine solche Verschlimmerung befürchtete oder auf welche Art sich die Situation verschlimmern könnte, geht allerdings aus der protokollierten Aussage nicht klar hervor.