In persönlicher Hinsicht ist im Allgemeinen erforderlich, dass der Beistand oder die Beiständin über charakterliche Reife und Zuverlässigkeit verfügt, vertrauenswürdig, kommunikativ und bereit ist, für andere Personen zu sorgen (RUTH REUSSER, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Auflage 2022, N. 22 zu Art. 400 ZGB). Trotz guter persönlicher Beziehung zur hilfsbedürftigen Person hat der Beistand aber auch genügend objektiv und unabhängig zu sein und eine ausreichende emotionale Distanz einzuhalten, um die Aufgaben eines Beistandes zu bewältigen (RUTH REUS- SER, a.a.O., N. 24 zu Art. 400).