2.3. Der Beistand muss sowohl allgemein für die Mandatsführung als auch im Besonderen für das jeweilige konkrete Mandat geeignet sein. Unter persönlicher und fachlicher Eignung wird heute professionelle Handlungskompetenz verstanden, die sich aus Fach-, Methoden-, Sozial- und Selbstkompetenz ergibt (KOKES – Praxisanleitung Erwachsenenschutzrecht, Rz. 6.7). In persönlicher Hinsicht ist im Allgemeinen erforderlich, dass der Beistand oder die Beiständin über charakterliche Reife und Zuverlässigkeit verfügt, vertrauenswürdig, kommunikativ und bereit ist, für andere Personen zu sorgen (RUTH REUSSER, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Auflage 2022, N. 22 zu Art.