Dem Vorschlag gemäss Art. 401 Abs. 1 ZGB ist nicht zwingend zu folgen, wenn die Eignung der bezeichneten Vertrauensperson abzulehnen ist, wobei an die Begründung einer Ablehnung eines Vorschlages -5- der betroffenen Person höhere Anforderungen zu stellen sind, als wenn es um die Nichtberücksichtigung eines Wunsches von Angehörigen geht.