2.2. Wenn von der betroffenen Person eine Vertrauensperson vorgeschlagen wird, ist diesem Vorschlag gemäss Art. 401 Abs. 1 ZGB nachzukommen, wenn die vorgeschlagene Person für die Beistandschaft geeignet und zu deren Übernahme bereit ist. Nicht erforderlich ist dabei, dass die vorgeschlagene Person die geeignetste unter mehreren möglichen Betreuungspersonen ist (CHRISTOPH HÄFELI, Grundriss zum Erwachsenenschutzrecht, 2. Auflage 2013, Rz. 21.24). Das neue Recht gewichtet das Selbstbestimmungsrecht der betroffenen Person stärker als das bisherige (RUTH REUS- SER, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Auflage 2022, N. 26 zu Art. 401 ZGB). Dem Vorschlag gemäss Art.