ist als von der Massnahme direkt betroffene Person zur Beschwerde befugt (Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB). Der Beschwerdeführer 2 ist gemäss Generalvollmacht vom 7. April 2021 (KEMN.2022.30 act. 52) von der Beschwerdeführerin 1 bevollmächtigt worden und daher auch zur Beschwerde befugt. Da der Beschwerdeführer 2 als Sohn der Beschwerdeführerin 1 gestützt auf Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB auch selber zur Beschwerde befugt ist, kann offenbleiben, ob die von der Beschwerdeführerin erteilte Vollmacht infolge einer "sehr wahrscheinlich" eingeschränkten Urteilsfähigkeit (vgl. KEMN.2022.30 act. 20) gültig erteilt wurde bzw. heute noch gültig ist.