2. 2.1. Gegen diesen der Betroffenen am 23. Juli 2022 und B. am 21. Juli 2022 in begründeter Ausfertigung zugestellten Entscheid erhob B. (nachfolgend: Beschwerdeführer 2) im Namen der Betroffenen (nachfolgend: Beschwerdeführerin 1) und im eigenen Namen mit Eingabe vom 15. August 2022 Beschwerde bei der Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz des Obergerichts des Kantons Aargau und beantragte sinngemäss, die Ziffer 3 des Dispositivs sei dahingehend zu ändern, als der Beschwerdeführer 2 als Beistand zu ernennen sei, während die Ziffern 4 und 5 ersatzlos zu streichen seien. 2.2. Das Familiengericht Brugg liess sich zur Beschwerde nicht vernehmen.