3. Zum Beistand wird per 8. Juni 2022 D., […], ernannt. 4. Dem Beistand wird aufgetragen, nötigenfalls unverzüglich Antrag auf Anpassung der behördlichen Massnahme an veränderte Verhältnisse oder auf Aufhebung der Beistandschaft zu stellen (Art. 414 ZGB). 5. 5.1 Dem Beistand wird aufgetragen, unverzüglich ein Inventar der zu verwaltenden Vermögenswerte per 8. Juni 2022 aufzunehmen (Art. 405 Abs. 2 ZGB) und dieses spätestens innert zwei Monaten seit Zustellung dieses Entscheids dem Familiengericht einzureichen. 5.2 -3-