{"Signatur": "AG_OG_002", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2023-02-11", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_002_XBE-2022-57_2023-02-11.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/6963", "Checksum": "bb2ae2909827998f92bcf377c65c1d8b"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["XBE.2022.57"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Obergericht Kammer für Kindes-und Erwachsenenschutz 11.02.2023 XBE.2022.57"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Kammer für Kindes-und Erwachsenenschutz"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Kammer für Kindes-und Erwachsenenschutz"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Kammer für Kindes-und Erwachsenenschutz"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Zivilgericht / Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz Obergericht / Zivilgericht / Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz"}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 02:59:45", "Checksum": "e043a7529b4f0eb345d422b359bdc740", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Obergericht Kammer für Kindes-und Erwachsenenschutz 11.02.2023 XBE.2022.57\n\n Obergericht\nKammer für Kindes- und Erwachsenenschutz\n\nXBE.2022.57\n(KEMN.2022.30)\nArt. 18\n\nEntscheid vom 11. Februar 2023\n\nBesetzung Oberrichterin Merkofer, Präsidentin\nOberrichter Lindner\nOberrichter Giese\nGerichtsschreiberin B. Gloor\n\nBeschwerde- A._____,\nführerin 1 […]\nvertreten durch B._____, […]\n\nBeschwerde- B._____,\nführer 2 […]\n\nAnfechtungs- Entscheid des Familiengerichts Brugg vom 8. Juni 2022\ngegenstand\n\nBetreff Prüfung einer Massnahme\n-2-\n\nDie Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz entnimmt\nden Akten:\n\n1.\n1.1.\nAm 24. Januar 2022 (Eingang beim Familiengericht Brugg am 25. Januar 2022) reichte der Nachbar der Betroffenen dem Familiengericht Brugg\neine Gefährdungsmeldung betreffend die Betroffene A., geboren am\ntt.mm.1944, ein (KEMN.2022.30 act. 1 ff.).\n\n1.2.\nNach Einholung des Arztberichts der Hausärztin der Betroffenen vom\n15. März 2022 (KEMN.2022.30 act. 20) und des Untersuchungsberichts\nder Klinik C. vom 30. September 2022 (KEMN.2022.30 act. 21 ff.) sowie\nden Anhörungen von B., Sohn der Betroffenen, (KEMN.2022.30 act. 26 ff.)\nund der Betroffenen (KEMN.2022.30 act. 32 ff.) am 20. Mai 2022 fällte das\nFamiliengericht Brugg am 8. Juni 2022 folgenden Entscheid\n(KEMN.2022.30):\n\n\" 1.\nFür die Betroffene wird eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung i.S.v. Art. 394 ZGB, teilweise i.V.m. Art. 395 ZGB errichtet.\n\n2.\nDie Beistandschaft umfasst folgende Aufgabenbereiche:\n\na) Die bei der Erledigung der finanziellen Angelegenheiten zu vertreten,\nihr gesamtes Einkommen und ihr gesamtes Vermögen sorgfältig zu verwalten (unter anderem Zahlung der monatlichen Rechnungen, Erstellen eines Budgets, allenfalls Schuldensanierung);\nb) die Betroffene bei der Erledigung der administrativen Angelegenheiten\nzu vertreten, insbesondere im Verkehr mit Behörden, Ämtern, Banken,\nPost, Sozialversicherungen, sonstigen Institutionen und Privatpersonen;\nc) dem Beistand wird die Befugnis erteilt, im Rahmen der Erfüllung seiner\nAufgaben ohne Zustimmung der Betroffenen deren Post zu öffnen.\n\n3.\nZum Beistand wird per 8. Juni 2022 D., […], ernannt.\n\n4.\nDem Beistand wird aufgetragen, nötigenfalls unverzüglich Antrag auf Anpassung der behördlichen Massnahme an veränderte Verhältnisse oder\nauf Aufhebung der Beistandschaft zu stellen (Art. 414 ZGB).\n\n5.\n5.1\nDem Beistand wird aufgetragen, unverzüglich ein Inventar der zu verwaltenden Vermögenswerte per 8. Juni 2022 aufzunehmen (Art. 405 Abs. 2\nZGB) und dieses spätestens innert zwei Monaten seit Zustellung dieses\nEntscheids dem Familiengericht einzureichen.\n5.2\n-3-\n\nDem Beistand wird aufgetragen, so oft wie nötig (bei ausserordentlichen\nVorkommnissen), mindestens aber für die Periode vom 8. Juni 2022 bis\n31. Mai 2024 den ordentlichen Bericht und die Rechnung zu erstatten und\ndiese dem Familiengericht Brugg bis spätestens 31. August 2024 unaufgefordert einzureichen.\n\n6.\nEs werden keine Gerichtskosten erhoben.\"\n\n2.\n2.1.\nGegen diesen der Betroffenen am 23. Juli 2022 und B. am 21. Juli 2022 in\nbegründeter Ausfertigung zugestellten Entscheid erhob B. (nachfolgend:\nBeschwerdeführer 2) im Namen der Betroffenen (nachfolgend: Beschwerdeführerin 1) und im eigenen Namen mit Eingabe vom 15. August 2022\nBeschwerde bei der Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz des\nObergerichts des Kantons Aargau und beantragte sinngemäss, die Ziffer 3\ndes Dispositivs sei dahingehend zu ändern, als der Beschwerdeführer 2 als\nBeistand zu ernennen sei, während die Ziffern 4 und 5 ersatzlos zu streichen seien.\n\n2.2.\nDas Familiengericht Brugg liess sich zur Beschwerde nicht vernehmen.\n\n3.\nAm 11. Januar 2023 ging beim Familiengericht Brugg eine weitere Gefährdungsmeldung einer Nachbarin der Beschwerdeführerin ein.\n\nDie Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz zieht\nin Erwägung:\n\n1.\n1.1.\nZuständig für Beschwerdeverfahren gegen Entscheide der Kindes- und\nErwachsenenschutzbehörde wie das vorliegende ist die Kammer für\nKindes- und Erwachsenenschutz des Obergerichts des Kantons Aargau als\neinzige Beschwerdeinstanz (§ 41 EG ZGB i.V.m. § 10 Abs. 1 lit. c EG ZPO\nund § 10 Abs. 1 der Geschäftsordnung des Obergerichts des Kantons Aargau vom 21. November 2012 [GKA 155.200.3.101] i.V.m. Anhang 1 Ziff. 5\nAbs. 7 lit. b).\n\n1.2.\nZur Beschwerde befugt sind die am Verfahren beteiligten Personen, die der\nbetroffenen Person nahestehenden Personen und Personen, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids haben (Art. 450 Abs. 2 ZGB). Die Beschwerdeführerin 1\n-4-\n\nist als von der Massnahme direkt betroffene Person zur Beschwerde befugt\n(Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB). Der Beschwerdeführer 2 ist gemäss Generalvollmacht vom 7. April 2021 (KEMN.2022.30 act. 52) von der Beschwerdeführerin 1 bevollmächtigt worden und daher auch zur Beschwerde befugt.\nDa der Beschwerdeführer 2 als Sohn der Beschwerdeführerin 1 gestützt\nauf Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB auch selber zur Beschwerde befugt ist, kann\noffenbleiben, ob die von der Beschwerdeführerin erteilte Vollmacht infolge\neiner \"sehr wahrscheinlich\" eingeschränkten Urteilsfähigkeit (vgl.\nKEMN.2022.30 act. 20) gültig erteilt wurde bzw. heute noch gültig ist.\n\n1.3.\nDie Beschwerde gegen den angefochtenen Entscheid wurde form- und\nfristgerecht eingereicht (Art. 450 Abs. 3 bzw. Art. 450b Abs. 1 ZGB). Auf\ndie Beschwerde ist demnach einzutreten.\n\n"}