Obergericht Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz XBE.2022.57 (KEMN.2022.30) Art. 18 Entscheid vom 11. Februar 2023 Besetzung Oberrichterin Merkofer, Präsidentin Oberrichter Lindner Oberrichter Giese Gerichtsschreiberin B. Gloor Beschwerde- A._____, führerin 1 […] vertreten durch B._____, […] Beschwerde- B._____, führer 2 […] Anfechtungs- Entscheid des Familiengerichts Brugg vom 8. Juni 2022 gegenstand Betreff Prüfung einer Massnahme -2- Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz entnimmt den Akten: 1. 1.1. Am 24. Januar 2022 (Eingang beim Familiengericht Brugg am 25. Ja- nuar 2022) reichte der Nachbar der Betroffenen dem Familiengericht Brugg eine Gefährdungsmeldung betreffend die Betroffene A., geboren am tt.mm.1944, ein (KEMN.2022.30 act. 1 ff.). 1.2. Nach Einholung des Arztberichts der Hausärztin der Betroffenen vom 15. März 2022 (KEMN.2022.30 act. 20) und des Untersuchungsberichts der Klinik C. vom 30. September 2022 (KEMN.2022.30 act. 21 ff.) sowie den Anhörungen von B., Sohn der Betroffenen, (KEMN.2022.30 act. 26 ff.) und der Betroffenen (KEMN.2022.30 act. 32 ff.) am 20. Mai 2022 fällte das Familiengericht Brugg am 8. Juni 2022 folgenden Entscheid (KEMN.2022.30): " 1. Für die Betroffene wird eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensver- waltung i.S.v. Art. 394 ZGB, teilweise i.V.m. Art. 395 ZGB errichtet. 2. Die Beistandschaft umfasst folgende Aufgabenbereiche: a) Die bei der Erledigung der finanziellen Angelegenheiten zu vertreten, ihr gesamtes Einkommen und ihr gesamtes Vermögen sorgfältig zu ver- walten (unter anderem Zahlung der monatlichen Rechnungen, Erstel- len eines Budgets, allenfalls Schuldensanierung); b) die Betroffene bei der Erledigung der administrativen Angelegenheiten zu vertreten, insbesondere im Verkehr mit Behörden, Ämtern, Banken, Post, Sozialversicherungen, sonstigen Institutionen und Privatperso- nen; c) dem Beistand wird die Befugnis erteilt, im Rahmen der Erfüllung seiner Aufgaben ohne Zustimmung der Betroffenen deren Post zu öffnen. 3. Zum Beistand wird per 8. Juni 2022 D., […], ernannt. 4. Dem Beistand wird aufgetragen, nötigenfalls unverzüglich Antrag auf An- passung der behördlichen Massnahme an veränderte Verhältnisse oder auf Aufhebung der Beistandschaft zu stellen (Art. 414 ZGB). 5. 5.1 Dem Beistand wird aufgetragen, unverzüglich ein Inventar der zu verwal- tenden Vermögenswerte per 8. Juni 2022 aufzunehmen (Art. 405 Abs. 2 ZGB) und dieses spätestens innert zwei Monaten seit Zustellung dieses Entscheids dem Familiengericht einzureichen. 5.2 -3- Dem Beistand wird aufgetragen, so oft wie nötig (bei ausserordentlichen Vorkommnissen), mindestens aber für die Periode vom 8. Juni 2022 bis 31. Mai 2024 den ordentlichen Bericht und die Rechnung zu erstatten und diese dem Familiengericht Brugg bis spätestens 31. August 2024 unauf- gefordert einzureichen. 6. Es werden keine Gerichtskosten erhoben." 2. 2.1. Gegen diesen der Betroffenen am 23. Juli 2022 und B. am 21. Juli 2022 in begründeter Ausfertigung zugestellten Entscheid erhob B. (nachfolgend: Beschwerdeführer 2) im Namen der Betroffenen (nachfolgend: Beschwer- deführerin 1) und im eigenen Namen mit Eingabe vom 15. August 2022 Beschwerde bei der Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz des Obergerichts des Kantons Aargau und beantragte sinngemäss, die Ziffer 3 des Dispositivs sei dahingehend zu ändern, als der Beschwerdeführer 2 als Beistand zu ernennen sei, während die Ziffern 4 und 5 ersatzlos zu strei- chen seien. 2.2. Das Familiengericht Brugg liess sich zur Beschwerde nicht vernehmen. 3. Am 11. Januar 2023 ging beim Familiengericht Brugg eine weitere Gefähr- dungsmeldung einer Nachbarin der Beschwerdeführerin ein. Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz zieht in Erwägung: 1. 1.1. Zuständig für Beschwerdeverfahren gegen Entscheide der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde wie das vorliegende ist die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz des Obergerichts des Kantons Aargau als einzige Beschwerdeinstanz (§ 41 EG ZGB i.V.m. § 10 Abs. 1 lit. c EG ZPO und § 10 Abs. 1 der Geschäftsordnung des Obergerichts des Kantons Aar- gau vom 21. November 2012 [GKA 155.200.3.101] i.V.m. Anhang 1 Ziff. 5 Abs. 7 lit. b). 1.2. Zur Beschwerde befugt sind die am Verfahren beteiligten Personen, die der betroffenen Person nahestehenden Personen und Personen, die ein recht- lich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefoch- tenen Entscheids haben (Art. 450 Abs. 2 ZGB). Die Beschwerdeführerin 1 -4- ist als von der Massnahme direkt betroffene Person zur Beschwerde befugt (Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB). Der Beschwerdeführer 2 ist gemäss General- vollmacht vom 7. April 2021 (KEMN.2022.30 act. 52) von der Beschwerde- führerin 1 bevollmächtigt worden und daher auch zur Beschwerde befugt. Da der Beschwerdeführer 2 als Sohn der Beschwerdeführerin 1 gestützt auf Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB auch selber zur Beschwerde befugt ist, kann offenbleiben, ob die von der Beschwerdeführerin erteilte Vollmacht infolge einer "sehr wahrscheinlich" eingeschränkten Urteilsfähigkeit (vgl. KEMN.2022.30 act. 20) gültig erteilt wurde bzw. heute noch gültig ist. 1.3. Die Beschwerde gegen den angefochtenen Entscheid wurde form- und fristgerecht eingereicht (Art. 450 Abs. 3 bzw. Art. 450b Abs. 1 ZGB). Auf die Beschwerde ist demnach einzutreten. 1.4. Die Rechtsmittelinstanz prüft den erstinstanzlichen Entscheid von Amtes wegen in Anwendung der Untersuchungs- und Offizialmaxime – in der Regel beschränkt auf den Umfang der Anfechtung – in rechtlicher und tat- sächlicher Hinsicht umfassend und beurteilt ihn neu (Art. 446 Abs. 4 ZGB; Botschaft zum Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht, BBl 2006 7001 ff., S. 7083). 2. 2.1. In der Hauptsache beantragen die Beschwerdeführer statt des eingesetz- ten Berufsbeistands sei der Beschwerdeführer 2 als Beistand zu ernennen (vgl. Beschwerde S. 5). Demgegenüber blieb die Errichtung der Vertre- tungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung i.S.v. Art. 394 ZGB teil- weise i.V.m. Art. 395 ZGB unangefochten, weshalb sich hierzu weitere Ausführungen erübrigen. 2.2. Wenn von der betroffenen Person eine Vertrauensperson vorgeschlagen wird, ist diesem Vorschlag gemäss Art. 401 Abs. 1 ZGB nachzukommen, wenn die vorgeschlagene Person für die Beistandschaft geeignet und zu deren Übernahme bereit ist. Nicht erforderlich ist dabei, dass die vorge- schlagene Person die geeignetste unter mehreren möglichen Betreuungs- personen ist (CHRISTOPH HÄFELI, Grundriss zum Erwachsenenschutzrecht, 2. Auflage 2013, Rz. 21.24). Das neue Recht gewichtet das Selbstbestim- mungsrecht der betroffenen Person stärker als das bisherige (RUTH REUS- SER, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Auflage 2022, N. 26 zu Art. 401 ZGB). Dem Vorschlag gemäss Art. 401 Abs. 1 ZGB ist nicht zwin- gend zu folgen, wenn die Eignung der bezeichneten Vertrauensperson ab- zulehnen ist, wobei an die Begründung einer Ablehnung eines Vorschlages -5- der betroffenen Person höhere Anforderungen zu stellen sind, als wenn es um die Nichtberücksichtigung eines Wunsches von Angehörigen geht. 2.3. Der Beistand muss sowohl allgemein für die Mandatsführung als auch im Besonderen für das jeweilige konkrete Mandat geeignet sein. Unter per- sönlicher und fachlicher Eignung wird heute professionelle Handlungskom- petenz verstanden, die sich aus Fach-, Methoden-, Sozial- und Selbstkom- petenz ergibt (KOKES – Praxisanleitung Erwachsenenschutzrecht, Rz. 6.7). In persönlicher Hinsicht ist im Allgemeinen erforderlich, dass der Beistand oder die Beiständin über charakterliche Reife und Zuverlässigkeit verfügt, vertrauenswürdig, kommunikativ und bereit ist, für andere Perso- nen zu sorgen (RUTH REUSSER, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Auflage 2022, N. 22 zu Art. 400 ZGB). Trotz guter persönlicher Bezie- hung zur hilfsbedürftigen Person hat der Beistand aber auch genügend ob- jektiv und unabhängig zu sein und eine ausreichende emotionale Distanz einzuhalten, um die Aufgaben eines Beistandes zu bewältigen (RUTH REUS- SER, a.a.O., N. 24 zu Art. 400). In fachlicher Hinsicht geht es um die für die Ausübung des konkreten Man- dats nötigen Fachkompetenzen. Das Gesetz geht davon aus, dass es nach wie vor einfachere Beistandschaften gibt, die eine Privatperson ohne spe- zielles Fachwissen, aber mit Lebenserfahrung, gesundem Menschenver- stand, Sozialkompetenz und gutem Willen führen kann. Es gibt auch Bei- standschaften, die in psychologischer, sozialer, medizinischer Hinsicht und/oder nach Grösse und Art des zu verwaltenden Vermögens so kom- plex sind, dass es besonderes Fachwissen braucht und deshalb in der Re- gel ein Berufsbeistand mit dem Mandat zu betrauen ist. Allerdings können auch die ausserhalb ihres Berufes eingesetzten sog. Privatpersonen über ein spezielles Fachwissen verfügen (RUTH REUSSER, a.a.O., N. 25 zu Art. 400 ZGB). 2.4. Die Vorinstanz stützte die Einsetzung eines Berufsbeistands insbesondere auf ihre Folgerung, dass "der Sohn der Betroffenen, froh wäre, in den be- sagten Bereichen entlastet zu werden" (vgl. angefochtener Entscheid E. 4). Zwar wurde der Beschwerdeführer 2 von der Fachrichterin ausdrücklich gefragt, ob er oder ein Berufsbeistand als Beistand eingesetzt werden soll, worauf er geantwortet hat: "Wenn ich es mache, dann wird die Situation wahrscheinlich schlimmer […]" (KEMN.2022.30 act. 27). Weshalb er eine solche Verschlimmerung befürchtete oder auf welche Art sich die Situation verschlimmern könnte, geht allerdings aus der protokollierten Aussage nicht klar hervor. Ebenso hat er sich mehrfach mit der Einsetzung eines externen Beistands einverstanden erklärt. So reagierte er auf die Feststel- lung der Fachrichterin "dann müssten wir einen externen Beistand reintun -6- […]" mit der Aussage "für mich ist das kein Problem, weil dann bin ich ent- lastet und kann mich um andere Sachen von ihr kümmern. […]" (KEMN.2022.30 act. 29). Auch sagte er " […] ich übernehme das andere, ich bin einfach froh für die Finanzen und das Administrative […]" (KEMN.2022.30 act. 29) und " […] wenn wir uns Ende Monat mit dem Bei- stand treffen können, dann kann ich ihm das übergeben." (KEMN.2022.30 act. 30 oben). Auf die Aussage der Fachrichterin "dann hoffen wir, dass wir einen Beistand einsetzen können" antwortete er mit: "super danke, bei ihr wäre am Besten ein Mann […]" (KEMN.2022.30 act. 31). Die Vorinstanz ging aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers 2 demnach davon aus, er sei zur Übernahme der Beistandschaft nicht bereit, weshalb eine Abklärung seiner Eignung als Beistand nicht erfolgte. Diese Annahme er- weist sich zumindest mit Blick auf die Beschwerde als unzutreffend: In ihrer Beschwerde bringen die Beschwerdeführer vielmehr vor, der Beschwerdeführer 2 sei bereit und geeignet, die Beistandschaft für die Beschwerdeführerin 1 zu übernehmen. In seiner Anhörung vom 20. Mai 2022 erklärte er sich sinngemäss bereit, auf einen allfälligen entsprechen- den Wunsch seiner Mutter das Mandat zu übernehmen. So gab er damals an, das Gericht könne vorschlagen, ihn einzusetzen, wenn die Beschwer- deführerin 1 aber nein sage, "müssen sie einen externen [Beistand] einset- zen" (KEMN.2022.30 act. 28). In der darauffolgenden Befragung der Beschwerdeführerin 1 äusserte sie sinngemäss den Wunsch, ihren Sohn als Beistand einzusetzen. So beantwortete sie Fragen nach einem Beistand stets dahingehend, dass ihr Sohn dies mache (vgl. KEMN.2022.30 act. 35 f.: "ich habe einen Sohn, er hat eine grosse Schule gemacht, er arbeitet bei […] im Sozialen" oder "meinen Sohn macht das"). 2.5. Obwohl die Beschwerdeführerin 1 sinngemäss ihren Sohn als Beistand vorgeschlagen und dieser dazu seine Bereitschaft erklärt hat, prüfte die Vorinstanz nicht, ob er als Mandatsperson für sämtliche oder nur für einen Teil der Beistandschaftsaufgaben geeignet ist. Gemäss Art. 401 Abs. 1 ZGB hat die Erwachsenenschutzbehörde dem Wunsch einer betroffenen Person zu entsprechen, wenn die vorgeschlagene Person für die Beistand- schaft geeignet und bereit ist. In diesem Punkt ist die Beschwerde demnach gutzuheissen und die Dispositivziffer 3 des angefochtenen Entscheids ist aufzuheben. Die Sache ist an die Vorinstanz zur Prüfung der Eignung des Beschwerdeführers 2 als Mandatsperson und seiner Bereitschaft zur Über- nahme des Mandats zurückzuweisen. 3. 3.1. Die Beschwerdeführer bringen weiter vor, eine Inventaraufnahme gemäss Art. 405 Abs. 2 ZGB und eine Berichterstattung mit Rechnungsablage für die Periode vom 8. Juni 2022 bis 31. Mai 2024 seien nicht notwendig. -7- 3.2. Gemäss Art. 420 ZGB können Ehegatten, eingetragene Partner/innen, Eltern, Nachkommen, Geschwister oder faktische Lebenspartner/innen der betroffenen Person von der Inventarpflicht, der Pflicht zur periodischen Berichterstattung und Rechnungsablage und der Pflicht, für bestimmte Geschäfte die Zustimmung einzuholen, ganz oder teilweise entbunden wer- den. Da die allgemeine Aufsicht der Kindes- und Erwachsenenschutzbe- hörde über die Beistände für die betroffene Person eine wichtige Schutz- vorkehrung gegenüber allfälliger missbräuchlicher Mandatsführung dar- stellt, kommt eine vollumfängliche Entbindung der Pflichten der Mandats- person kaum je in Frage. Eine Entbindung dieser Pflichten ist nur sehr zu- rückhaltend zu gewähren. Im Vordergrund stehen Vereinfachungen der Inventur- und Rechenschaftspflicht (DANIEL ROSCH, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Auflage 2022, N. 6 ff. zu Art. 420 ZGB). 3.3. Im Falle einer Eignung des Beschwerdeführers 2 als Mandatsperson der Beschwerdeführerin 1 wird die Vorinstanz alsdann zu prüfen haben, ob für den Beschwerdeführer 2 als neu einzusetzender Beistand gestützt auf Art. 420 ZGB die erleichterte Berichts- und Rechnungsführung angeordnet werden kann. 4. In Bezug auf den weiteren Antrag der Beschwerdeführer, es sei von der in Dispositivziffer 4 des angefochtenen Entscheids angeordneten Antrags- pflicht auf Anpassung der behördlichen Massnahmen an veränderte Ver- hältnisse abzusehen, ist festzuhalten, dass es sich bei dieser Informations- pflicht gemäss Art. 414 ZGB um eine gesetzliche, nicht abänderbare Pflicht handelt. Die Dispositivziffer 4 des angefochtenen Entscheids ist demnach rein deklaratorischer Natur und gilt auch ohne gerichtliche Erwähnung bei jeder Beistandschaft. Auf den entsprechenden Antrag ist somit nicht einzu- treten. 5. Soweit mit der Beschwerde in verschiedenen Punkten schliesslich die Änderung der Begründung des vorinstanzlichen Entscheids beantragt wird (Beschwerde, S. 1 ff.), ist hierauf mangels zulässigem Anfechtungsobjekt ebenfalls nicht einzutreten. Die Begründung erwächst nicht in Rechtskraft und die Beschwerdeführerin hat folglich kein Rechtsschutzinteresse an der Änderung der Begründung (vgl. BGE 106 II 117 E. 1). -8- 6. Die Beschwerde ist damit – soweit auf diese einzutreten ist – teilweise gut- zuheissen. Angesichts des überwiegenden Obsiegens der Beschwerdefüh- rer sind die obergerichtlichen Verfahrenskosten gemäss § 37 Abs. 5 EG ZGB i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO auf die Staatskasse zu nehmen. Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz entscheidet: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden die Ziffern 3 und 5 des Dispositivs des Entscheids des Familiengerichts Brugg vom 8. Juni 2022 aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägun- gen sowie zur Fällung eines neuen Entscheids an die Vorinstanz zurück- gewiesen. 2. Im Übrigen wird auf die Beschwerde nicht eingetreten. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden auf die Staatskasse genommen.