4. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung aufzuerlegen (§ 37 Abs. 5 EG ZGB i.V.m. Art. 106 Abs. 1 und 3 ZPO). Dem Betroffenen ist kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden, weshalb ihm keine Parteientschädigung auszurichten ist. -9- Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz entscheidet: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 1’000.00, werden den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung auferlegt und mit dem von ihnen geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Es werden keine Parteientschädigungen ausgerichtet.