3. Abschliessend werden die Beschwerdeführenden erneut darauf hingewiesen, dass Eingaben zuhanden eines Gerichts, welche offensichtlich keinem schutzwürdigem Anliegen entsprechen oder auf blosse Rechthaberei oder Zwängerei beruhen, gemäss Art. 132 Abs. 3 ZPO ohne weiteres an den Absender zurückgeschickt werden können (vgl. hierzu BGE 120 III 107 E. 4 sowie ROGER W EBER, in: Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Auflage 2021, N. 19 zu Art. 132 ZPO).