(vgl. hierzu auch DROESE, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Auflage 2022, N. 38a zu Art. 450 ZGB). Aufgrund der vorstehenden Ausführungen ist auf die vorliegende Beschwerde mangels Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführenden nicht einzutreten.