Zusammenfassend erfolgten weder die vorinstanzlich gestellten Anträge, noch die vorliegende Beschwerde im Interesse des Betroffenen, weshalb eine Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführenden gemäss Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB als nahestehende Personen zu verneinen ist. 2.3.2.2. Soweit die Beschwerdeführenden sinngemäss vorbringen, der Beschwerdeführerin 1 stünde aufgrund der andauernden Ehe mit dem Betroffenen und dem damit verbundenen Güterstand ein eigenes Interesse i.S.v. Art. 450 Abs. 2 Ziff. 3 ZGB an der Beschwerdeführung zu (vgl. S. 2 der Beschwerdeschrift), ist auch dem nicht zu folgen: Die von den Beschwerde- -8-