Begründet wird dies jedoch lediglich mit dem angeblichen "Widerspruch" der Eingaben zu den von den Beschwerdeführenden behaupteten Interessen des Betroffenen (S. 16 der Beschwerdeschrift). Aufgrund des von der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid dargelegten Interessenskonflikts (E. 3.3) sowie der ungenügenden faktischen Verbundenheit zum Betroffenen (E. 3.4) ist es offensichtlich, dass die Beschwerdeführenden weder geeignet sind, die Interessen der betroffenen Person zu wahren, noch, dass bei ihren Eingaben das Wohlergehen der betroffenen Person im Zentrum steht.