Die Stellungnahme des Betroffenen zeigt zudem, dass dieser bestens in der Lage ist, sich eine eigene fundierte Meinung zu bilden und diese eloquent zu äussern, sodass mitnichten von einer Urteilsunfähigkeit auszugehen ist. Zwar bringen die Beschwerdeführenden vor, die vom Betroffenen zuhanden der Vorinstanz eingereichten schriftlichen Eingaben zeigten, dass dieser bezüglich seiner finanziellen, administrativen und rechtlichen Angelegenheiten nicht mehr urteilsfähig sei. Begründet wird dies jedoch lediglich mit dem angeblichen "Widerspruch" der Eingaben zu den von den Beschwerdeführenden behaupteten Interessen des Betroffenen (S. 16 der Beschwerdeschrift).