Stellungnahme vom 11. Oktober 2022 ausdrücklich ablehnt und sich gar für das Gebaren seiner Familie "schämt", entsprechen sowohl die zahlreichen Interventionen der Beschwerdeführenden wie auch die vorliegende Beschwerde klarerweise nicht seinen Interessen. Es wird dazu auch auf die treffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (vgl. E. 3.4.2 des angefochtenen Entscheids). Die Stellungnahme des Betroffenen zeigt zudem, dass dieser bestens in der Lage ist, sich eine eigene fundierte Meinung zu bilden und diese eloquent zu äussern, sodass mitnichten von einer Urteilsunfähigkeit auszugehen ist.