Mit dem Erfordernis der Verfolgung der Interessen der betroffenen Person wird die Beschwerdelegitimation der nahestehenden Person eingeschränkt. Dabei ist insbesondere auch der Wille des Betroffenen zu berücksichtigen. Lehnt dieser die Einmischung ab, kann eine Einflussnahme auf das Verfahren grundsätzlich nicht als in seinen Interessen stehend betrachtet werden (FANKHAUSER/FISCHER, Die Stellung nahestehender Personen im Kindes- und Erwachsenenschutzrecht, in: FamPra.ch, 4/2019, S. 1085). 2.3.2. 2.3.2.1. Die Vorinstanz hat die Beschwerdeführenden zu Recht nicht als dem Betroffenen nahestehende Personen qualifiziert. In ihrer Beschwerde setzen -7-