Soweit die Beschwerde nicht nur im Namen der Beschwerdeführenden, sondern auch in Vertretung des Betroffenen eingereicht wird, ist mit der Vorinstanz festzustellen, dass keine gültige Vollmacht des Betroffenen vorliegt (vgl. Entscheid des Bezirksgerichts Zofingen DI.2022.86 vom 21. Juni 2022 E. 2). Dies umso mehr, als der Betroffene in seiner Stellungnahme vom 11. Oktober 2022 nachvollziehbar ausführt, die von den Beschwerdeführenden ins Recht gelegte Generalvollmacht sei mangels Willens zur Bevollmächtigung nicht gültig erteilt worden.