In der Sache hat die Vorinstanz die Anträge der Beschwerdeführenden mangels Verfahrenslegitimation abgewiesen. Mit der gegen diesen Entscheid erhobenen Beschwerde stützen die Beschwerdeführenden ihre Aktivlegitimation auf eine (auch) für den Betroffenen lautende Generalvollmacht sowie auf ihr Interesse als dem Betroffenen nahestehende Personen. -6-