2022, S. 1 f.). Weiter sei nach Ansicht der Beschwerdeführenden der Umstand, dass Oberrichterin Merkofer "erst mit Datum 5. September 2022 (Beilage 5)" auf ihre Eingabe geantwortet habe, "ein weiterer Beweis dafür, dass diese betreffend die Interessen des hilfsbedürftigen E.F. wohl als befangen zu betrachten" sei (Eingabe vom 7. September 2022, S. 4). Beide geltend gemachten Ausstandsgründe gegen Oberrichterin Merkofer erweisen sich mit Blick auf die vorstehenden Ausführungen unter E. 1.2 als trölerisch und missbräuchlich, weshalb auf das Gesuch nicht einzutreten ist. 2.