1.3.1. In Bezug auf die von den Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 1. September 2022 gestellten Ausstandsgesuche gegen Oberrichterin Merkofer sowie die Oberrichter Lindner und Holliger ist vorab zu beachten, dass die Oberrichter Lindner und Holliger in vorliegendem Verfahren nicht mitwirken, weshalb auf die gegen sie gerichteten Ausstandsgesuche mangels aktuellen Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten ist. Im Folgenden ist daher einzig das Ausstandsgesuch gegen Oberrichterin Merkofer zu beurteilen. -5-