Am 6., 7., 12. und 26. September 2022 reichten die Beschwerdeführenden unaufgefordert weitere Eingaben ein. -4- Mit Eingabe vom 7. Oktober 2022 verzichtete die Vorinstanz unter Hinweis auf die Begründung des angefochtenen Entscheids auf eine Stellungnahme. Gleichzeitig wies sie darauf hin, dass das Ehescheidungsverfahren zwischen dem Betroffenen und A.F. (nachfolgend: Beschwerdeführerin 1) nach wie vor hängig sei. Am 11. Oktober 2022 reichte der Betroffene eine Stellungnahme ein. Mit Eingabe vom 19. Oktober 2022 äusserten sich die Beschwerdeführenden zur Stellungnahme des Betroffenen vom 11. Oktober 2022.