Mit Entscheid vom 14. April 2021 nahm die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz des Obergerichts des Kantons Aargau eine im Zusammenhang mit dem wiederholten Verzicht auf eine erwachsenenschutzrechtliche Massnahme von den Beschwerdeführenden erhobene Aufsichtsbeschwerde gegen das Familiengericht Zofingen nicht anhand (XBE.2021.16). Im Weiteren wurde den Beschwerdeführenden auch auf ihre Gefährdungsmeldungen vom 20. April 2021 und 12. Mai 2021 mit Schreiben vom 3. und 26. Mai 2021 mitgeteilt, dass keine Veranlassung gegeben sei, behördliche Massnahmen anzuordnen (KEMN.2021.315). 2.