{"Signatur": "AG_OG_002", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2023-02-08", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_002_XBE-2022-54_2023-02-08.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/7251", "Checksum": "4681ec7ee33c89d0e1ef640e09097868"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["XBE.2022.54"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Obergericht Kammer für Kindes-und Erwachsenenschutz 08.02.2023 XBE.2022.54"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Kammer für Kindes-und Erwachsenenschutz"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Kammer für Kindes-und Erwachsenenschutz"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Kammer für Kindes-und Erwachsenenschutz"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Zivilgericht / Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz Obergericht / Zivilgericht / Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz"}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 02:59:47", "Checksum": "5bb787a63adec5b807d8ed3dbea2bbfe", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Obergericht Kammer für Kindes-und Erwachsenenschutz 08.02.2023 XBE.2022.54\n\n Obergericht\nKammer für Kindes- und Erwachsenenschutz\n\nXBE.2022.54\n(KE.2017.604; DI.2022.00086)\nArt. 15\n\nEntscheid vom 8. Februar 2023\n\nBesetzung Oberrichterin Merkofer, Präsidentin\nOberrichterin Vasvary\nOberrichter Giese\nGerichtsschreiberin Schwarz\n\nBeschwerde- A.F._____,\nführerin 1 […]\n\nBeschwerde- B.F._____,\nführer 2 […]\n\nBeschwerde- C.F._____,\nführer 3 […]\n\nBeschwerde- D.F._____,\nführerin 4 […]\n\nBetroffene E.F._____,\nPerson […]\n\nAnfechtungsge- Entscheid des Familiengerichts Zofingen vom 21. Juni 2022\ngenstand\n\nBetreff Erwachsenenschutz; Eingabe vom 4. Mai 2022\n-2-\n\nDie Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz entnimmt den\nAkten:\n\n1.\n\nNach Eingang einer Gefährdungsmeldung der Familienangehörigen F.\n(nachfolgend: die Beschwerdeführenden) für ihren Vater und Ehemann\nE.F. (nachfolgend: der Betroffene), geboren am tt.mm.1942, am 20. Dezember 2017 eröffnete das Familiengericht Zofingen ein Erwachsenenschutzverfahren. Nach entsprechender Prüfung verzichtete es mit Entscheid vom 17. August 2018 auf die Anordnung einer behördlichen Massnahme (KEMN.2017.616).\n\nEine weitere Gefährdungsmeldung wurde von den Beschwerdeführenden\nam 8. November 2018 eingereicht und vom Familiengericht Zofingen anhand genommen, woraufhin anlässlich der Anhörung des Betroffenen vom\n15. Mai 2019 auf die Errichtung einer erwachsenenschutzrechtlichen\nMassnahme und die Inkraftsetzung des Vorsorgeauftrags verzichtet wurde\n(KEMN.2018.552). Am 11. November 2020 reichten die Beschwerdeführenden erneut eine Gefährdungsmeldung ein. Das entsprechende Erwachsenenschutzverfahren wurde mit Schreiben des Präsidiums des Familiengerichts Zofingen vom 20. Januar 2021 an den Betroffenen abgeschlossen\n(KEMN.2020.807).\n\nMit Entscheid vom 14. April 2021 nahm die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz des Obergerichts des Kantons Aargau eine im Zusammenhang mit dem wiederholten Verzicht auf eine erwachsenenschutzrechtliche Massnahme von den Beschwerdeführenden erhobene Aufsichtsbeschwerde gegen das Familiengericht Zofingen nicht anhand\n(XBE.2021.16). Im Weiteren wurde den Beschwerdeführenden auch auf\nihre Gefährdungsmeldungen vom 20. April 2021 und 12. Mai 2021 mit\nSchreiben vom 3. und 26. Mai 2021 mitgeteilt, dass keine Veranlassung\ngegeben sei, behördliche Massnahmen anzuordnen (KEMN.2021.315).\n\n2.\n\nMit Eingabe vom 4. Mai 2022 (act. 312 in Ordner 4) wandten sich die Beschwerdeführenden erneut an das Familiengericht Zofingen und stellten\nfolgende Anträge:\n\n\" 1. Gemäss dem schriftlichen Angebot des Hilfsbedürftigen zuhanden der\nKESB-Zofingen vom 2. Dezember 2020 sind die sich bei G. befindlichen\n-3-\n\nBücher des Hilfsbedürftigen einer umfassenden sowie unabhängigen Revision zu unterziehen. Die von der vermeintlichen Vertrauensperson portierte H. AG kommt für diese Arbeiten selbstredend nicht in Frage. Wir\nschlagen für diese Aufgabe die Firma I. AG in Q. vor.\n2. Das Arztzeugnis vom 11. Januar 2021 von Dr. med. J. aus R., woraus [Gerichtspräsident] Andermatt in Eigenregie die angeblich uneingeschränkte\nUrteilsfähigkeit des Hilfsbedürftigen ableitet, ist von einer unabhängigen\nFachperson einer genauen Prüfung zu unterziehen. Dies insbesondere vor\ndem Hintergrund, dass aus Korrespondenzen mit Dr. J. nicht hervorgeht,\ndass aus genanntem Arztzeugnis die uneingeschränkte Urteilsfähigkeit\ndes Hilfsbedürftigen abgeleitet werden könnte.\n3. Den Schreibenden als pflichtbewusste und engagierte Angehörige (Nahestehende) ist umfassende Einsicht in sämtliche KESB-Akten zu gewähren.\nInsbesondere wollen Sie uns eine Kopie des Arztzeugnisses vom 11. Januar 2021 sowie eine unterzeichnete Kopie des Schreibens des Hilfsbedürftigen vom 2. Dezember 2020 an die KESB-Zofingen zukommen\nlassen.\"\n\nDas Familiengericht Zofingen eröffnete daraufhin ein neues Verfahren\n(DI.2022.86) und erliess am 21. Juni 2022 folgenden Entscheid:\n\n\" 1.\nDie Anträge der Antragsteller werden abgewiesen.\n\n2.\nDie Entscheidgebühr wird auf Fr. 800.00 festgesetzt und den Antragstellern 1-4 unter solidarischer Haftung mit je Fr. 200.00 auferlegt.\n\n3.\nEs werden keine Parteientschädigungen zugesprochen\"\n\n3.\n\nGegen diesen ihnen am 12. Juli 2022 zugestellten Entscheid erhoben die\nBeschwerdeführenden mit Schreiben vom 11. August 2022 Beschwerde\nbei der Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz des Obergerichts des\nKantons Aargau.\n\nMit Eingabe vom 1. September 2022 beantragten die Beschwerdeführenden den Ausstand der Instruktionsrichterin Merkofer sowie der Oberrichter\nLindner und Holliger.\n\nAm 6., 7., 12. und 26. September 2022 reichten die Beschwerdeführenden\nunaufgefordert weitere Eingaben ein.\n-4-\n\nMit Eingabe vom 7. Oktober 2022 verzichtete die Vorinstanz unter Hinweis\nauf die Begründung des angefochtenen Entscheids auf eine Stellungnahme. Gleichzeitig wies sie darauf hin, dass das Ehescheidungsverfahren\nzwischen dem Betroffenen und A.F. (nachfolgend: Beschwerdeführerin 1)\nnach wie vor hängig sei.\n\nAm 11. Oktober 2022 reichte der Betroffene eine Stellungnahme ein.\n\nMit Eingabe vom 19. Oktober 2022 äusserten sich die Beschwerdeführenden zur Stellungnahme des Betroffenen vom 11. Oktober 2022.\n\nDie Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz zieht in\nErwägung:\n\n1.\n\n"}