Obergericht Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz XBE.2022.54 (KE.2017.604; DI.2022.00086) Art. 15 Entscheid vom 8. Februar 2023 Besetzung Oberrichterin Merkofer, Präsidentin Oberrichterin Vasvary Oberrichter Giese Gerichtsschreiberin Schwarz Beschwerde- A.F._____, führerin 1 […] Beschwerde- B.F._____, führer 2 […] Beschwerde- C.F._____, führer 3 […] Beschwerde- D.F._____, führerin 4 […] Betroffene E.F._____, Person […] Anfechtungsge- Entscheid des Familiengerichts Zofingen vom 21. Juni 2022 genstand Betreff Erwachsenenschutz; Eingabe vom 4. Mai 2022 -2- Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz entnimmt den Akten: 1. Nach Eingang einer Gefährdungsmeldung der Familienangehörigen F. (nachfolgend: die Beschwerdeführenden) für ihren Vater und Ehemann E.F. (nachfolgend: der Betroffene), geboren am tt.mm.1942, am 20. De- zember 2017 eröffnete das Familiengericht Zofingen ein Erwachsenen- schutzverfahren. Nach entsprechender Prüfung verzichtete es mit Ent- scheid vom 17. August 2018 auf die Anordnung einer behördlichen Mass- nahme (KEMN.2017.616). Eine weitere Gefährdungsmeldung wurde von den Beschwerdeführenden am 8. November 2018 eingereicht und vom Familiengericht Zofingen an- hand genommen, woraufhin anlässlich der Anhörung des Betroffenen vom 15. Mai 2019 auf die Errichtung einer erwachsenenschutzrechtlichen Massnahme und die Inkraftsetzung des Vorsorgeauftrags verzichtet wurde (KEMN.2018.552). Am 11. November 2020 reichten die Beschwerdefüh- renden erneut eine Gefährdungsmeldung ein. Das entsprechende Erwach- senenschutzverfahren wurde mit Schreiben des Präsidiums des Familien- gerichts Zofingen vom 20. Januar 2021 an den Betroffenen abgeschlossen (KEMN.2020.807). Mit Entscheid vom 14. April 2021 nahm die Kammer für Kindes- und Er- wachsenenschutz des Obergerichts des Kantons Aargau eine im Zusam- menhang mit dem wiederholten Verzicht auf eine erwachsenenschutz- rechtliche Massnahme von den Beschwerdeführenden erhobene Auf- sichtsbeschwerde gegen das Familiengericht Zofingen nicht anhand (XBE.2021.16). Im Weiteren wurde den Beschwerdeführenden auch auf ihre Gefährdungsmeldungen vom 20. April 2021 und 12. Mai 2021 mit Schreiben vom 3. und 26. Mai 2021 mitgeteilt, dass keine Veranlassung gegeben sei, behördliche Massnahmen anzuordnen (KEMN.2021.315). 2. Mit Eingabe vom 4. Mai 2022 (act. 312 in Ordner 4) wandten sich die Be- schwerdeführenden erneut an das Familiengericht Zofingen und stellten folgende Anträge: " 1. Gemäss dem schriftlichen Angebot des Hilfsbedürftigen zuhanden der KESB-Zofingen vom 2. Dezember 2020 sind die sich bei G. befindlichen -3- Bücher des Hilfsbedürftigen einer umfassenden sowie unabhängigen Re- vision zu unterziehen. Die von der vermeintlichen Vertrauensperson por- tierte H. AG kommt für diese Arbeiten selbstredend nicht in Frage. Wir schlagen für diese Aufgabe die Firma I. AG in Q. vor. 2. Das Arztzeugnis vom 11. Januar 2021 von Dr. med. J. aus R., woraus [Ge- richtspräsident] Andermatt in Eigenregie die angeblich uneingeschränkte Urteilsfähigkeit des Hilfsbedürftigen ableitet, ist von einer unabhängigen Fachperson einer genauen Prüfung zu unterziehen. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass aus Korrespondenzen mit Dr. J. nicht hervorgeht, dass aus genanntem Arztzeugnis die uneingeschränkte Urteilsfähigkeit des Hilfsbedürftigen abgeleitet werden könnte. 3. Den Schreibenden als pflichtbewusste und engagierte Angehörige (Nahe- stehende) ist umfassende Einsicht in sämtliche KESB-Akten zu gewähren. Insbesondere wollen Sie uns eine Kopie des Arztzeugnisses vom 11. Ja- nuar 2021 sowie eine unterzeichnete Kopie des Schreibens des Hilfsbe- dürftigen vom 2. Dezember 2020 an die KESB-Zofingen zukommen lassen." Das Familiengericht Zofingen eröffnete daraufhin ein neues Verfahren (DI.2022.86) und erliess am 21. Juni 2022 folgenden Entscheid: " 1. Die Anträge der Antragsteller werden abgewiesen. 2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 800.00 festgesetzt und den Antragstel- lern 1-4 unter solidarischer Haftung mit je Fr. 200.00 auferlegt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen" 3. Gegen diesen ihnen am 12. Juli 2022 zugestellten Entscheid erhoben die Beschwerdeführenden mit Schreiben vom 11. August 2022 Beschwerde bei der Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz des Obergerichts des Kantons Aargau. Mit Eingabe vom 1. September 2022 beantragten die Beschwerdeführen- den den Ausstand der Instruktionsrichterin Merkofer sowie der Oberrichter Lindner und Holliger. Am 6., 7., 12. und 26. September 2022 reichten die Beschwerdeführenden unaufgefordert weitere Eingaben ein. -4- Mit Eingabe vom 7. Oktober 2022 verzichtete die Vorinstanz unter Hinweis auf die Begründung des angefochtenen Entscheids auf eine Stellung- nahme. Gleichzeitig wies sie darauf hin, dass das Ehescheidungsverfahren zwischen dem Betroffenen und A.F. (nachfolgend: Beschwerdeführerin 1) nach wie vor hängig sei. Am 11. Oktober 2022 reichte der Betroffene eine Stellungnahme ein. Mit Eingabe vom 19. Oktober 2022 äusserten sich die Beschwerdeführen- den zur Stellungnahme des Betroffenen vom 11. Oktober 2022. Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz zieht in Erwägung: 1. Zuständig für Beschwerdeverfahren gegen Entscheide der Kindes- und Er- wachsenenschutzbehörde wie das vorliegende ist die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz des Obergerichts des Kantons Aargau als einzige Beschwerdeinstanz (§ 41 EG ZGB i.V.m. § 10 Abs. 1 lit. c EG ZPO und § 10 Abs. 1 der Geschäftsordnung des Obergerichts des Kantons Aarau vom 21. November 2012 [GKA 155.200.3.101] i.V.m. deren Anhang 1 Ziff. 5 Abs. 7 lit. b). Die Rechtsmittelinstanz prüft den erstinstanzlichen Entscheid von Amtes wegen in Anwendung der Untersuchungs- und Offizialmaxime (Art. 446 ZGB) – in der Regel beschränkt auf den Umfang der Anfechtung – in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend und beurteilt ihn neu (Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwach- senenschutz, Personenrecht und Kindesrecht] vom 28. Juni 2006, BBL 2006 7001 ff. S. 7083). 1.3.1. In Bezug auf die von den Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 1. Sep- tember 2022 gestellten Ausstandsgesuche gegen Oberrichterin Merkofer sowie die Oberrichter Lindner und Holliger ist vorab zu beachten, dass die Oberrichter Lindner und Holliger in vorliegendem Verfahren nicht mitwirken, weshalb auf die gegen sie gerichteten Ausstandsgesuche mangels aktuel- len Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten ist. Im Folgenden ist daher einzig das Ausstandsgesuch gegen Oberrichterin Merkofer zu beurteilen. -5- 1.3.2. Nach ständiger Rechtsprechung ist auf offensichtlich unzulässige bzw. nicht hinreichend begründete und damit trölerische und missbräuchliche Ausstandgesuche nicht einzutreten, wenn das Gesuch einzig mit der Zu- gehörigkeit zu einem Gericht begründet wird, das schon früher in der Sache gegen die gesuchstellende Partei entschieden hat. Allein aus der Mitwir- kung in einem früheren Verfahren mit den gleichen Parteien ergibt sich noch keine Befangenheit einer Gerichtsperson (für viele Urteil des Bundes- gerichts 5A_1020/2017 vom 22. Dezember 2017 E. 3; BGE 129 III 445 E. 4.2.2.2 mit weiteren Hinweisen). Es sind vielmehr substantiiert vorgetra- gene Ausstandsgründe in Bezug auf konkrete Personen vorzubringen (Ur- teil des Bundesgerichts 5A_1020/2017 vom 22. Dezember 2017 E. 3 mit weiteren Hinweisen). Die Beschwerdeführenden stellen systematisch gegen jede Person, wel- che in einem der zahlreichen von ihnen initiierten Verfahren einen ihre Be- gehren abweisenden Entscheid getroffen haben, ein Ausstandsgesuch (vgl. hierzu insbesondere den Entscheid der Kammer für Kindes- und Er- wachsenenschutz des Obergerichts des Kantons Aargau XBE.2022.25 vom 19. Juli 2022 E. 2). Auch vorliegendes Ausstandsgesuch gegen Ober- richterin Merkofer begründen die Beschwerdeführenden hauptsächlich da- mit, dass diese in früheren Verfahren (SBK.2018.261, SBK.2018.268 und XBE.2022.25) mitgewirkt habe (vgl. Eingabe vom 1. September 2022, S. 3, Eingabe vom 7. September 2022, S. 1 und Eingabe vom 12. September 2022, S. 1 f.). Weiter sei nach Ansicht der Beschwerdeführenden der Um- stand, dass Oberrichterin Merkofer "erst mit Datum 5. September 2022 (Beilage 5)" auf ihre Eingabe geantwortet habe, "ein weiterer Beweis dafür, dass diese betreffend die Interessen des hilfsbedürftigen E.F. wohl als be- fangen zu betrachten" sei (Eingabe vom 7. September 2022, S. 4). Beide geltend gemachten Ausstandsgründe gegen Oberrichterin Merkofer erwei- sen sich mit Blick auf die vorstehenden Ausführungen unter E. 1.2 als trö- lerisch und missbräuchlich, weshalb auf das Gesuch nicht einzutreten ist. 2. In der Sache hat die Vorinstanz die Anträge der Beschwerdeführenden mangels Verfahrenslegitimation abgewiesen. Mit der gegen diesen Ent- scheid erhobenen Beschwerde stützen die Beschwerdeführenden ihre Ak- tivlegitimation auf eine (auch) für den Betroffenen lautende Generalvoll- macht sowie auf ihr Interesse als dem Betroffenen nahestehende Perso- nen. -6- Soweit die Beschwerde nicht nur im Namen der Beschwerdeführenden, sondern auch in Vertretung des Betroffenen eingereicht wird, ist mit der Vorinstanz festzustellen, dass keine gültige Vollmacht des Betroffenen vor- liegt (vgl. Entscheid des Bezirksgerichts Zofingen DI.2022.86 vom 21. Juni 2022 E. 2). Dies umso mehr, als der Betroffene in seiner Stellungnahme vom 11. Oktober 2022 nachvollziehbar ausführt, die von den Beschwerde- führenden ins Recht gelegte Generalvollmacht sei mangels Willens zur Be- vollmächtigung nicht gültig erteilt worden. 2.3.1. Zur Beschwerde befugt sind gemäss Art. 450 Abs. 2 ZGB die am Verfahren beteiligten Personen (Ziff. 1), die der betroffenen Person nahestehenden Personen (Ziff. 2) und Personen, die ein eigenes rechtlich geschütztes In- teresse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids haben (Ziff. 3). Als nahestehend i.S.v. Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB gelten Drittbeschwerde- führer, welche die Wahrung von Interessen des Schutzbedürftigen geltend machen (vgl. BGE 137 III 67 E. 3.4.1). Es handelt sich dabei nach Lehre und Rechtsprechung um Personen, welche die betroffene Person zufolge Verwandtschaft oder Freundschaft oder wegen ihrer Funktion oder berufli- chen Tätigkeit (Arzt, Sozialhelfer, Priester oder Pfarrer etc.) gut kennen und kraft ihrer Eigenschaften sowie kraft ihrer Beziehungen zu dieser als geeig- net erscheinen, deren Interessen zu wahren. Eine Rechtsbeziehung ist nicht erforderlich. Entscheidend ist vielmehr die faktische Verbundenheit. Das Wort "Nahestehen" meint eine auf unmittelbarer Kenntnis der Persön- lichkeit des Betroffenen, von diesem bejahte und von Verantwortung für dessen Ergehen geprägte Beziehung, die den Dritten geeignet erscheinen lässt, Interessen des Betroffenen wahrzunehmen (DROESE/STECK, in: Bas- ler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Auflage 2022, N. 32 ff. zu Art. 450 ZGB; Urteil des Bundesgerichts 5A_112/2015 vom 7. Dezember 2015 E. 2.5.1.2; BGE 137 III 67 E. 3.4.1). Mit dem Erfordernis der Verfolgung der Interessen der betroffenen Person wird die Beschwerdelegitimation der na- hestehenden Person eingeschränkt. Dabei ist insbesondere auch der Wille des Betroffenen zu berücksichtigen. Lehnt dieser die Einmischung ab, kann eine Einflussnahme auf das Verfahren grundsätzlich nicht als in seinen In- teressen stehend betrachtet werden (FANKHAUSER/FISCHER, Die Stellung nahestehender Personen im Kindes- und Erwachsenenschutzrecht, in: FamPra.ch, 4/2019, S. 1085). 2.3.2. 2.3.2.1. Die Vorinstanz hat die Beschwerdeführenden zu Recht nicht als dem Be- troffenen nahestehende Personen qualifiziert. In ihrer Beschwerde setzen -7- sich die Beschwerdeführenden nicht genügend mit der entsprechenden Begründung der Vorinstanz (vgl. E. 3.2 bis 3.4 des angefochtenen Ent- scheids) auseinander und bringen insbesondere keine Gründe vor, die den von der Vorinstanz dargelegten Interessenskonflikt der Beschwerdeführe- rin 1 zum Betroffenen sowie die verneinte faktische Verbundenheit zwi- schen den Nachkommen (Beschwerdeführende 2-4) und dem Betroffenen widerlegen würden. Vielmehr begründen sie ihre behauptete Stellung als nahestehende Personen mit ihren zahlreichen Interventionen und Abklä- rungen (S. 12 der Beschwerdeschrift). Da der Betroffene die Beziehung zu den Beschwerdeführenden sowie deren "Unterstützung" gemäss seiner Stellungnahme vom 11. Oktober 2022 ausdrücklich ablehnt und sich gar für das Gebaren seiner Familie "schämt", entsprechen sowohl die zahlrei- chen Interventionen der Beschwerdeführenden wie auch die vorliegende Beschwerde klarerweise nicht seinen Interessen. Es wird dazu auch auf die treffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (vgl. E. 3.4.2 des ange- fochtenen Entscheids). Die Stellungnahme des Betroffenen zeigt zudem, dass dieser bestens in der Lage ist, sich eine eigene fundierte Meinung zu bilden und diese eloquent zu äussern, sodass mitnichten von einer Urteils- unfähigkeit auszugehen ist. Zwar bringen die Beschwerdeführenden vor, die vom Betroffenen zuhanden der Vorinstanz eingereichten schriftlichen Eingaben zeigten, dass dieser bezüglich seiner finanziellen, administrati- ven und rechtlichen Angelegenheiten nicht mehr urteilsfähig sei. Begründet wird dies jedoch lediglich mit dem angeblichen "Widerspruch" der Eingaben zu den von den Beschwerdeführenden behaupteten Interessen des Be- troffenen (S. 16 der Beschwerdeschrift). Aufgrund des von der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid dargelegten Interessenskonflikts (E. 3.3) so- wie der ungenügenden faktischen Verbundenheit zum Betroffenen (E. 3.4) ist es offensichtlich, dass die Beschwerdeführenden weder geeignet sind, die Interessen der betroffenen Person zu wahren, noch, dass bei ihren Ein- gaben das Wohlergehen der betroffenen Person im Zentrum steht. Über- dies lassen sich den Akten keine sonstigen Anhaltspunkte entnehmen, wel- che gegen die von Gesetzes wegen zu vermutende Urteilsfähigkeit (vgl. Art. 16 ZGB) des Betroffenen sprechen. Zusammenfassend erfolgten weder die vorinstanzlich gestellten Anträge, noch die vorliegende Beschwerde im Interesse des Betroffenen, weshalb eine Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführenden gemäss Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB als nahestehende Personen zu verneinen ist. 2.3.2.2. Soweit die Beschwerdeführenden sinngemäss vorbringen, der Beschwer- deführerin 1 stünde aufgrund der andauernden Ehe mit dem Betroffenen und dem damit verbundenen Güterstand ein eigenes Interesse i.S.v. Art. 450 Abs. 2 Ziff. 3 ZGB an der Beschwerdeführung zu (vgl. S. 2 der Be- schwerdeschrift), ist auch dem nicht zu folgen: Die von den Beschwerde- -8- führenden geltend gemachten (finanziellen) Interessen sind keine schüt- zenswerten Interessen im Sinne des Erwachsenenschutzes, zumal es in Erwachsenenschutzverfahren einzig und allein um die Wahrung der Anlie- gen der betroffenen Person und gerade nicht darum geht, Angehörigen Recht zu geben (Urteil des Bundesgerichts 5A_427/2017 vom 6. Februar 2018 E. 3.2). Allfällige güterrechtliche Ansprüche der Beschwerdeführe- rin 1 sind nicht im Rahmen eines erwachsenenschutzrechtlichen Verfah- rens zu behandeln, vielmehr obliegt es der Beschwerdeführerin 1 ihre ei- genen finanziellen Interessen im Ehescheidungsverfahren zu wahren (vgl. hierzu auch DROESE, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Auf- lage 2022, N. 38a zu Art. 450 ZGB). Aufgrund der vorstehenden Ausführungen ist auf die vorliegende Be- schwerde mangels Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführenden nicht einzutreten. 3. Abschliessend werden die Beschwerdeführenden erneut darauf hingewie- sen, dass Eingaben zuhanden eines Gerichts, welche offensichtlich keinem schutzwürdigem Anliegen entsprechen oder auf blosse Rechthaberei oder Zwängerei beruhen, gemäss Art. 132 Abs. 3 ZPO ohne weiteres an den Absender zurückgeschickt werden können (vgl. hierzu BGE 120 III 107 E. 4 sowie ROGER W EBER, in: Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Auflage 2021, N. 19 zu Art. 132 ZPO). Soweit die Schreiben der Beschwerdefüh- renden keine konkreten behördlichen Entscheide im Zuständigkeitsbereich des Erwachsenenschutzes betreffen, werden sie daher künftig unbeant- wortet an den Absender zurückgeschickt oder zu den Akten genommen. 4. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens den Be- schwerdeführenden unter solidarischer Haftung aufzuerlegen (§ 37 Abs. 5 EG ZGB i.V.m. Art. 106 Abs. 1 und 3 ZPO). Dem Betroffenen ist kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden, weshalb ihm keine Parteientschädigung auszurichten ist. -9- Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz entscheidet: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 1’000.00, werden den Be- schwerdeführenden unter solidarischer Haftung auferlegt und mit dem von ihnen geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Es werden keine Parteientschädigungen ausgerichtet.