Der Beschwerdeführer übersieht, dass C. als Beiständin einzig den Interessen des Kindes verpflichtet ist. Sie ist nicht dazu da, die Vorstellungen des einen Elternteils gegenüber dem andern durchzusetzen. Die Störung des Verhältnisses zwischen der Beistandsperson und dem Beschwerdeführer hängt nicht von der individuellen Persönlichkeit des Mandatsträgers ab, sondern würde mit grosser Wahrscheinlichkeit über kurz oder lang bei jeder eingesetzten Person eintreten, die nicht die Interessen des Beschwerdeführers in den Vordergrund stellen würde.