4.8. Der Vorwurf bezüglich Weigerung der Beiständin, den Beschwerdeführer kennenzulernen und seine Anliegen zu hören, wurde bereits im angefochtenen Entscheid ausführlich thematisiert. Aufgrund der aktenkundigen Mandatsausübung hat die Vorinstanz jedoch korrekt festgehalten, dass eine mangelnde Interessenswahrung der Beiständin nicht auszumachen sei (vgl. E. 2.3.6. des angefochtenen Entscheids). Ergänzend gilt festzuhalten, dass die Beistände ein begrenztes Zeitbudget pro Fall haben und auch in umfangreichen Mandaten wie dem vorliegenden nicht auf jedes Schreiben eine umgehende Reaktion erwartet werden kann.