4.6.2. Mit Schreiben vom 2. März 2022 schildert die Beiständin nachvollziehbar die Unstimmigkeiten zwischen Eltern bei der Übernahme von Gesundheitskosten (vgl. act. 32 in KEMF.2022.19). Da die Beiständin keine Kompetenzen im Bereich der Finanzen hat, liegt es an den Eltern, eine Einigung über die Aufteilung und Auszahlung dieser Kosten zu finden. Die Beiständin kann für Unstimmigkeiten bei der Kostenübernahme nicht verantwortlich gemacht werden. Eine Pflichtverletzung der Beiständin liegt nicht vor.