158 und 175 in KEMN.2019.714). Eine Pflichtverletzung der Beiständin im Bereich der schulischen Entwicklung und Begleitung des Betroffenen ist nicht ersichtlich. 4.6. 4.6.1. Der Beschwerdeführer beanstandet, dass die Rückerstattung des Reparaturbetrages der Brille der Betroffenen in der Höhe von Fr. 187.00, welcher von der Haftpflichtversicherung erstattet worden sei, bis heute noch nicht erfolgt sei. Er bezichtigt die Beiständin des "Geldbetrugs" (Beschwerde S. 14 f.; Beschwerdebeilage 11).