4.5. Die weitere Behauptung des Beschwerdeführers, die Beiständin nehme die Begleitung und Unterstützung der schulischen Entwicklung des Betroffenen nicht wahr und ignoriere Vorfälle (Mobbing, gewalttätige Lehrerin, Ausfall Mathematik), wird nicht substantiiert dargelegt (vgl. Beschwerde S. 12 f.). Wie der Beschwerdeschrift selbst zu entnehmen ist (Beschwerde S. 12), steht die Schule in Kontakt mit der Beiständin und werden schulische Belange des Betroffenen direkt mit der Beiständin besprochen. Aus den Akten ist zudem ersichtlich, dass die Schule zeitweise auch mit dem Familiengericht in Kontakt steht (vgl. act. 158 und 175 in KEMN.2019.714).