4.4.2. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid ausgeführt (E. 2.3.4.), dass die vom Beschwerdeführer behaupteten Kindsmisshandlungen durch die Mutter wiederholt vorgebracht worden seien. Bereits die ehemalige Beiständin habe die Behauptungen der Kindesschutzbehörde zur Kenntnis gebracht und den Beschwerdeführer an die Polizei oder seinen Anwalt verwiesen, da eine Befragung nicht durch sie, sondern durch eine dafür geschulte Person durchzuführen sei. Der Beschwerdeführer schreibt im Namen des Betroffenen Erklärungen und Anträge (vgl. Antrag vom 17. Mai 2021 bezüglich Obhutswechsel und Vorwurf Kindsmisshandlung, act. 13 f. in KEMF.2022.19)