Die Wichtigkeit der sportlichen Betätigung im Alter des Betroffenen ist nicht in Abrede zu stellen, doch zeigen die Akten, dass der Betroffene den Judo-Trainings nicht vollständig fernbleibt, sondern lediglich nicht mehr an sämtlichen Judo-Trainings teilnimmt (vgl. Beschwerde S. 3), was jedoch – wie hiervor dargelegt – nicht im Einflussbereich der Beiständin liegt. Im Übrigen geht aus dem Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege vom 23. August 2022 (S. 2) hervor, dass er den Betroffenen seit Beginn des neuen Schuljahrs 2022/23 insgesamt 6-mal pro Woche ins Judo-Training bringe, was eindeutig gegen