18. Juni 2021 ein gerichtsübliches Besuchsrecht jedes zweite Wochenende eingeräumt, wobei ein weitergehendes Besuchsrecht einvernehmlich und in Absprache mit der Beiständin möglich bleibt (vgl. E.4.7. und Dispositiv Ziffer 5. des Scheidungsurteils vom 18. Juni 2021). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers beinhaltet das Scheidungsurteil in Bezug auf den persönlichen Verkehr keine Anordnung, welche den Beschwerdeführer berechtigt, den Betroffenen mehrmals pro Woche ins Judo-Training zu begleiten und ihn anschliessend wieder der Mutter zurückzubringen.