4.3.2. In der Teilvereinbarung vom 24. September 2020 wurde für die Trennungszeit eine vorläufige Regelung des persönlichen Verkehrs zwischen dem Beschwerdeführer und dem Betroffenen getroffen, welche den Beschwerdeführer u.a. berechtigte, den Betroffenen montags, mittwochs und freitags ins Judo-Training zu begleiten.