Es gehe nicht an, dass die Beiständin den Entscheid über die Häufigkeit des Judotrainings der Mutter überlasse. Das Judotraining unterstütze nicht nur die physische und geistige Entwicklung des Betroffenen, sondern auch seine Selbstkompetenz. Der Arzt des Betroffenen bescheinige, dass Sport für den Betroffenen dringend notwendig sei. Die Beiständin missachte mit ihrer Vorgehensweise ihre Aufgabe, den Betroffenen in seiner persönlichen Entwicklung zu begleiten und zu unterstützen sowie ihre Aufgabe, das Besuchsrecht zu überwachen und zu organisieren.