Im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Entscheides war im weitergezogenen Scheidungsverfahren ein Entscheid des Obergerichts noch ausstehend, weshalb die Kindesschutzbehörde zur Abänderung gerichtlicher Anordnungen über die Kindeszuteilung sowie den Kindesschutz nur befugt gewesen wäre, sofort notwendige Massnahmen anzuordnen, wenn sie das Scheidungsgericht nicht rechtzeitig hätte treffen können. Wie die Vorinstanz korrekt ausführt, war die Einschätzung der Beiständin richtig, dass eine sofortige Handlung der Kindesschutzbehörde hinsichtlich eines Obhutswechsels nicht notwendig sei, zumal aufgrund der Vorbringen des Vaters keine Veränderung der Situation vorgelegen habe.