Im Rahmen des Scheidungsverfahrens (OF.2018.92) wurde sodann über die Obhutszuteilung am 15. September 2020 ein umfassendes Gutachten eingeholt, welches sich unter anderem zur Obhutsund Kontaktregelung äusserte. Gestützt darauf sowie nach Prüfung der vom Vater mehrfach hervorgebrachten Beanstandungen und behaupteten Kindswohlgefährdungen wurde mit Scheidungsurteil vom 18. Juni 2021 die Obhut über den Betroffenen bei der Mutter belassen und diese Obhutszuteilung mit Präsidialverfügung vom 22. Dezember 2021 als umgehend vollstreckbar erklärt (vgl. Sachverhalt Ziff. 1.3. hiervor).