3. In Bezug auf die Entlassung einer Beistandsperson können die Grundsätze des Erwachsenenschutzrechtes herangezogen werden. Die Voraussetzun- -5- gen zur Entlassung eines Beistandes gemäss Art. 423 ZGB sind im angefochtenen Entscheid (E. 2.2.) zutreffend wiedergegeben, weshalb zur Vermeidung von Wiederholungen darauf verwiesen werden kann.