3.4. Mit Eingabe vom 29. August 2022 reichte der Beschwerdeführer ergänzende Bemerkungen zu seinem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ein. Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz zieht in Erwägung: 1. 1.1. Zuständig für Beschwerdeverfahren gegen Entscheide der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde wie das vorliegende ist die Kammer für Kindesund Erwachsenenschutz des Obergerichts als einzige Beschwerdeinstanz (§ 41 EG ZGB). 1.2. Die Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass: Der Vater ist beschwerdelegitimiert und die Beschwerde gegen den Entscheid des Familiengerichts Aarau vom 6. Mai 2022 wurde form- und fristgerecht eingereicht.